5 magische Buchstaben, die Sie in letzter Zeit bestimmt häufiger gehört oder gelesen haben: D S G V O

Seit dem 25.05.2018 ist die europäische DatenSchutzGrundVerOrdnung nun in Kraft, was aufgrund der vielen E-Mails und Berichte zu diesem Thema wohl niemandem verborgen geblieben ist.

Was Klarheit in das heikle Thema Datenschutz bringen sollte, bewirkt im Moment noch deutlich das Gegenteil. Der DSGVO-Dschungel ist so dicht, dass man sich wirklich ausführlich mit den einzelnen Unterthemen beschäftigen muss, um hindurchblicken zu können.

Vieles wird wahrscheinlich auch erst durch Präzedenzfälle geklärt werden können, dennoch werden wir in diesem Blogbeitrag versuchen, zumindest für Fotografinnen und Fotografen etwas Licht ins Dunkel zu bringen.

Wir möchten Sie allerdings auch gleich zu Beginn des Beitrags darauf hinweisen, dass auch wir nur eine Zusammenfassung eigener Recherche niedergeschrieben haben.

Der folgende Text steht ohne Gewähr und ist auch nicht als Rechtsgrundlage zu verstehen.

Zunächst ein kurzer Hinweis für Hobbyfotografen: Sie können aufatmen! Als privater, nicht kommerzieller Hobbyfotograf ändert sich für Sie im Prinzip nichts. Auch nicht in Hinblick auf die Verbreitung Ihrer Bilder in sozialen Netzwerken.

Deutlich leichter wird es auch für professionelle Fotografen ohne Webseite.

Denn den aufwändigsten Part stellt die neue Datenschutzerklärung dar, die Sie auf Ihrer Webpräsenz an die neue Verordnung anpassen müssen.

Auch müssen Ihre Webseitenzertifikate, Cookies und sogar ein eventuell vorhandenes Kontaktformular angepasst werden.

Vor der DSGVO mussten sich professionelle Fotografen nach dem Kunsturhebergesetz (KUG) richten. Bisher hat dieses ein „Recht am eigenen Bild“ eingeräumt. Die öffentliche Verbreitung war allerdings auch hier nur mit Einwilligung der abgebildeten Person(en) möglich.

Von nun an gilt die Fotografie an sich als Datenerhebung.

Fotos von Personen werden als „personenbezogene Daten“ angesehen und dürfen generell nicht mehr ohne die Zustimmung der jeweiligen Personen verbreitet oder überhaupt erst gemacht werden, da hier neben der Abbildung der Personen selbst auch digitale Metadaten erhoben werden. So z.B. Ort, Datum, ISO-Wert, etc.

 

 

Dabei gibt es aber auch Ausnahme bei denen die DSGVO nicht greift und Bilder so auch ohne konkrete Zustimmung gemacht und veröffentlichet werden dürfen.

Eine Ausnahme dabei ist zum Beispiel die Wahrung der „berechtigten Interessen“ eines Fotografen an der Ausübung des Berufes. Dabei können Fotos auch rechtmäßig verarbeitet werden obwohl keine Einwilligung der abgebildeten Personen vorliegt. Dafür werden die Persönlichkeitsrechte der Abgebildeten und die Interessen des Fotografen gegeneinander abgewogen und nach vorgegebenen Bestimmungen wird eine Ausnahme Regel gelöst.

Unter diese Ausnahme fallen zum Beispiel Fotografien von Großveranstaltungen, Landschaftsfotografien und Fotografien von baulichen Sehenswürdigkeiten. Auch Fotografien in Verbindung mit einem zeitgeschichtlichen Ereignis sind dabei von der DGSVO ausgeschlossen, da Personengruppen in diesen Fällen als „Beiwerk“ anzusehen sind.

Auch beim Fotografieren von Veranstaltungen und Festen gibt es viele Unklarheiten. Zusammenfassend kann man aber sagen, dass nicht wie zunächst befürchtet von jedem Teilnehmer oder Gast eine schriftliche Einverständniserklärung benötigt wird. Ein Hinweis an alle Anwesenden im Vorfeld sollte genügen. Bei öffentlichen Veranstaltungen können Presse und Fotografen sogar vorausgesetzt werden.

Falls jedoch eine Person im Anschluss an das Event mitteilt, dass sie nicht öffentlich abgebildet werden möchte, so gilt es Fotos von der entsprechenden Person nicht zu veröffentlichen oder diese auf Bildern unkenntlich zu machen.

Allerdings an dieser Stelle auch nochmal der Hinweis, dass es auch vor Eintritt der DSGVO nicht erlaubt war, einfach Bilder von Dritten zu veröffentlichen (außer im privaten Bereich).

In einem laufenden Arbeitsverhältnis ist übrigens nach wie vor eine schriftliche Einverständniserklärung des Arbeitnehmers nötig, falls Bilder mit betreffenden Personen veröffentlicht werden sollen.

Alles in Allem wirkt die neue DSGVO Verordnung erstmal für Unruhe und Ungewissheit bei vielen Hobbyfotografen und auch bei professionellen Fotografen. Obwohl die Verordnung sich deutlich von der vorherigen unterscheidet, ist sie in der Umsetzung nicht so verschieden wie es zunächst einmal wirkt. Trotzdem sollte sich jeder Fotograf individuell damit auseinandersetzen und sich seiner persönlichen Rechtslage bewusst werden und daraufhin seine Arbeitsweise gegebenenfalls überarbeiten.

Wir hoffen Ihnen hat dieser Beitrag zur neuen DSGVO Verordnung gefallen und freuen uns, Sie bald wieder mit einem neuen, spannenden Beitrag hier begrüßen zu dürfen.

 

Ihr Neleon-Team!